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6 Organisation |
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6.1 Organe |
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§11
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung der Mitglieder;
b) der Vorstand;
c) der Geschäftsleitende Ausschuss;
d) die Rechnungsrevisoren. |
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6.2 Vereinsversammlung |
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§12
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand
mindestens zwanzig Tage im Voraus einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. |
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§13
Ordentlicherweise soll die Vereinsversammlung mindestens einmal jährlich
einberufen
werden. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen auf Beschluss
einer
Vereinsversammlung oder des Vorstandes, ferner auf Begehren der Rechnungsrevisoren
oder mindestens eines Zehntels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich
unter
Angabe des Zweckes an den Vorstand gestellt wird. |
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§14
Die Beschlussfassung in der Vereinsversammlung
geschieht durch das Mehr sämtlicher an
der Versammlung anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge
genügt das Mehr der Simmenden (relatives Mehr).
Die Beschlussfassung erfolgt durch Handmehr, sofern nicht mindestens ein Viertel
der Anwe-
senden geheime Stimmabgabe verlangt.
Stellvertretung ist nicht gestattet. |
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§15
Für Abstimmungen über Statutenänderungen ist die Anwesenheit von
mindestens einem Drittel
sämtlicher Mitglieder notwendig.
Für Abstimmungen über die Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung
mit einem anderen
Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder notwendig. |
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§16
Über Geschäfte, über welche an einer Vereinsversammlung wegen
der Bestimmungen von
§15 ein Beschluss nicht zustande kam, kann an einer nicht später als
dreissig Tage nach der
ersten stattfindenden zweiten Vereinsversammlung, welche gleichzeitig mit der
ersten einbe-
rufen werden kann, mit dem Mehr sämtlicher anwesender Simmberechtigter Beschluss
gefasst werden. |
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