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6 Organisation
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6.1 Organe
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§11
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung der Mitglieder;
b) der Vorstand;
c) der Geschäftsleitende Ausschuss;
d) die Rechnungsrevisoren.
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6.2 Vereinsversammlung
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§12
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens zwanzig Tage im Voraus einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder.
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§13
Ordentlicherweise soll die Vereinsversammlung mindestens einmal jährlich einberufen
werden. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen auf Beschluss einer
Vereinsversammlung oder des Vorstandes, ferner auf Begehren der Rechnungsrevisoren
oder mindestens eines Zehntels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter
Angabe des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
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§14
Die Beschlussfassung in der Vereinsversammlung geschieht durch das Mehr sämtlicher an
der Versammlung anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge
genügt das Mehr der Simmenden (relatives Mehr).
Die Beschlussfassung erfolgt durch Handmehr, sofern nicht mindestens ein Viertel der Anwe-
senden geheime Stimmabgabe verlangt.
Stellvertretung ist nicht gestattet.
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§15
Für Abstimmungen über Statutenänderungen ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel
sämtlicher Mitglieder notwendig.
Für Abstimmungen über die Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einem anderen
Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder notwendig.
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§16
Über Geschäfte, über welche an einer Vereinsversammlung wegen der Bestimmungen von
§15 ein Beschluss nicht zustande kam, kann an einer nicht später als dreissig Tage nach der
ersten stattfindenden zweiten Vereinsversammlung, welche gleichzeitig mit der ersten einbe-
rufen werden kann, mit dem Mehr sämtlicher anwesender Simmberechtigter Beschluss
gefasst werden.
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